Schadengutachten

Warum sollte ein Schadengutachten angefertigt werden?

Nur anhand eines umfassenden Schadengutachtens, das durch einen unabhängigen Sachverständigen verfasst wurde, können Sie ihre Ansprüche detailliert und in vollem Umfang gegenüber dem Schadenverursacher durchsetzen. Verzichten Sie auf ein solches Gutachten, entstehen Ihnen möglicherweise Nachteile durch fehlende Beweismöglichkeiten.

Reparaturkosten

Bei den Reparaturkosten handelt es sich um Kosten, die entstehen, wenn der Schaden an einem Fahrzeug durch eine Fachwerkstatt beseitigt wird.

Der Geschädigte kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Reparatur seines Fahrzeuges (auf Grundlage eines Gutachtens) verlangen. Dies gilt auch, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.

Achtung: Wird der Wiederbeschaffungswert allerdings um mehr als 130 Prozent überschritten, kommt nur eine Abrechnung auf Totalschadenbasis unter Anrechnung des Restwertes in Betracht.

Bei einer fiktiven Abrechnung, d.h. ohne tatsächliche Reparatur des Fahrzeuges, kann entsprechend einiger BGH-Urteile lediglich der Nettoschadenbetrag (ohne Umsatzsteuer) geltend gemacht werden.

 

Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

 

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter, unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Er muss ein höheres Restwertangebot nur dann in Kauf nehmen, wenn er sein Fahrzeug bis dahin noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

 

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    Kfz - Sachverständiger für
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    Andreas Seelinger

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